10.09.2010, 11:06
Ghost schrieb:Tuppes schrieb:In Deutschland vermeidet jeder E-Zig-Händler tunlichst sein Produkt zur Rauchentwöhnung anzupreisen. Denn damit sagt man implizit, dass es sich um ein Arzneimittel handelt (sog. Präsentationsarzneimittel).
Nun ja laut meiner Frau, die in einer Apotheke arbeitet sind die Produkte eines Händlers/Labels in deren Computer unter Rauchentwöhnung gelistet.
Dass die elektrische Zigarette das mit Abstand beste Mittel zur Rauchentwöhnung ist, wissen wir alle. Es geht aber darum, wie E-Zig-Händler das gute Stück vermarkten (müssen), um nicht sofort vom BfArM vom Markt genommen zu werden. Das BfArM, ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, interessiert einzig und allein, ob es sich bei einem Produkt um ein Arzneimittel handelt und ob in diesem Fall eine Zulassungspflicht besteht. Aktuell ist man im Falle der elektrischen Zigarette der Auffassung, dass es sich um ein sog. “Funktionsarzneimittel” handelt, da die Menge an Nikotin in einer pharmakologischen Dosierung vorliegt. Aber wenn ein Händler seine eZigarette zur Rauchentwöhnung anbietet, macht er es dem BfArM besonders einfach. Dann nämlich wird es als Präsentationsarzneimittel ohne Zulassung vom Markt genommen.
Schlaue Händler argumentieren, dass es sich um ein Genussmittel handelt.


