Elektronisches Rauchen Forum

Normale Version: Bericht in der Tabakzeitung (2009-2012)
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Die haben auch sonst keine Problem, oder?! Wacko
Heute in der Tabakzeitung Nr35 / 2011 ein halbseitiges Gespräch mit einem Tabakwaenhändler aus Hamburg (tabakland.de)

Ich durfte hier ja schon einige Berichte aus der Tabakzeitung veröffentlichen und mir fällt dabei auf, dass diese immer positiver werden Smile

Der Kollege berichtet darüber, dass er die E-Zigarette durch die DTV Kundenzeitschrift "Direkt" kennen gelernt hat (War hier meine ich auch schon mal Thema) und auch einige Presseberichte verfolgt hat.

Er möchte den Trend nicht verschlafen und deswegen von Anfang an dabei sein (Anmerkung von mir. "Da ist er ja fast etwas zu spät" Wink )
Er hat das Produkt nun "schon" seit einer Woche im Angebot und ist mit den ersten Verkaufszahlen zufrieden.

Er ist der Überzeugung, dass das Produkt in den Tabakwarenhandel gehört und nicht in Apotheken. Shakehands

Eine Zukunftsprognose zum Thema Tabaksteuer und Tabakindustrie möchte er noch nicht wagen aber er rät den Kollegen zu einem Besuch der Intertabak um sich dort selbst ein Bild zu machen.

Auf einem Foto zeigt der Kollege dann noch Produkte von supersm*ker und esmoker in die Kamera.



Verzeiht mir, wenn ich den Bericht diesmal nicht komplett abtippe aber dazu fehlt mir ehrlich gesagt die Zeit und die Lust.

80 taboe
Edit hat noch den Link zur Kundenzeitschrift "Direkt" im Forenkeller gefunden...
(02.09.2011 10:55)taboe schrieb: [ -> ]Er ist der Überzeugung, dass das Produkt in den Tabakwarenhandel gehört und nicht in Apotheken. Shakehands

Der Überzeugung bin ich auch Rolleyes
Sehr gut, wenn die Tendenz auch ind em Bereich immer positiver verläuft.
Das klingt gut @taboe...vor allem Deine längerfristige Trendanalyse der Berichterstattung. Smile
Mönsch das geht ja jetzt in den Händlerfachblättern Schlag auf Schlag Smile

Im Pressereport 09/11 Inhaltsverzeichniss
ist ein 1,5 Seiten langes Gespräch mit Herrn Steinke von Clean Smoker aus München abgedruckt.

Er spricht sich für den offline Handel aus und plant sogar ein Bundesweites Franchise-System sobald die rechtliche Lage geklärt ist.

Beim Suchen im Forum ist mir aufgefallen, das Cleansmoker wohl mal in SddWnb war aber jetzt nicht mehr mit Sternchen versehen ist..?

80 taboe
Edit weisst noch darauf hin, dass der Link zum Inhaltsverzeichnis nicht für die Ewigkeit gültig sein wird....
sehr erfreulich, dass der Zug immer schneller läuft.
Überschrift auf der Titelseite vom 23.12.2011

"Gesundheitslobby startet Kampagne gegen E-Zigaretten
Hersteller wehren sich gegen Verunsicherung von Verbraucher und Handel"

Dies nur zur Info bitte hier nicht noch eine Diskussion zum Thema eröffnen.

taboe
Tabakzeitung Newsletter 03.04.12 schrieb:Kölner Verwaltungsgericht: E-Zigarette ist kein Arzneimittel
Fehlen der therapeutischen Zweckbestimung ausschlaggebend
KÖLN (DTZ/pnf). Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden, dass die sogenannte „E-Zigarette“ auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten (Az.: 7 K 3169/11).

Geklagt hatten ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln. Diese bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Die „E-Zigarette“ wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette gebraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn als für die Arzneimittelzulassung zuständige Bundesbehörde hatte in einem vergleichbaren Fall verbindlich festgestellt, dass es sich bei nikotinhaltigen „E-Zigaretten“ um Arzneimittel handele und diese Auffassung in einem Schreiben an die Kläger bekräftigt. Infolge dessen kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen und Warnschreiben von Überwachungsbehörden der Länder.

Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, Nikotin könne zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der „E-Zigarette“ fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

(DTZ 14/12)

03.04.2012
Ich weiss der Presselink gehört eigentlich hier her
aber ich fand diesen Fred doch passender. Bitte hier keine neue Diskussion starten, danke.

80 taboe
Im "Tabak-Markt" 5-2012 ist das Ergebniss einer Umfrage unter Tabakhändlern veröffentlicht worden:

"Halten Sie E-Zigaretten für eine sinnvolle Sortimentserweiterung?"
Nein 73%
Ja 27%

Anmerkung von mir: Leider steht nicht dabei wieviele Händler an der Befragung teilgenommen haben. Waren es nur 5 ist das Ergebniss ganz anders zu bewerten als bei 50 oder 500.

80 taboe
Tabakzeitung Newsletter 24.04.12 schrieb:Juristische Schlappe für NRW-Gesundheitsministerin
Oberverwaltungsgericht untersagt Steffens Warnungen vor E Zigaretten
MÜNSTER (DTZ/pnf). Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster dem Land Nordrhein-Westfalen durch einstweilige Anordnung (Az 13 B 127/12) die in einer „Pressemeldung“ vom 16. Dezember 2011 enthaltenen Warnungen vor E-Zigaretten untersagt.

In dieser „Pressemeldung“ hatte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E Zigaretten strafbar sei. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage.

Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“.

Die Antragstellerin, die E Zigaretten produziert und vertreibt, beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiliger Anordnung zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst ab.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit dem eingangs erwähnten Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen.

Danach seien die in der „Pressemeldung“ und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterlägen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Er ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE zu finden.

(DTZ 17/12)

24.04.2012
Ich weiss der Presselink gehört eigentlich hier her
aber ich fand diesen Fred doch passender. Bitte hier keine neue Diskussion starten, danke.

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