09.05.2014-Rursus'Blog: Die neue EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU)
Am 29. April 2014 wurde die neue EU-Tabakrichtlinie - oder wie sie offiziell heißt:
RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG
- im
Amtsblatt L127 der Europäischen Union veröffentlicht.
Mit der Verkündung im Amtsblatt ist die neue EU-Richtlinie gültig und tritt 20 Tage danach in Kraft. - Damit die Richtlinie auch in den Mitgliedsstaaten zum Gesetz wird, muss diese zunächst von den einzelnen Regierungen in ein nationales Gesetz umgewandelt werden. Wenn ein Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz umwandelt, ist ab dem 20. Mai 2016 die Richtlinie das gültige Gesetz.
Kurz und knapp zur Gültigkeit:
- Die neue Tabakrichtlinie ist in Kraft aber noch
nicht Gesetz in Deutschland.
- Die Bundesregierung hat jetzt bis zum 20. Mai 2016 Zeit, die deutschen Gesetze entsprechend der neuen Richtlinie anzupassen.
- Sollte die Bundesregierung das nicht schaffen, ist ab dem 20. Mai 2016 automatisch die neue Tabakrichtlinie Gesetz.
- Solange die Bundesregierung keine Gesetze anpasst (bzw. bis zum 20. Mai 2016), haben die Regelungen der Richtlinie in Deutschland
keine Bedeutung!
So wie sich mir der Artikel 20 darstellt, werden spätestens am 20. Mai 2016 folgende Regelungen in Kraft treten:
- Nikotinkonzentration bis max. 20mg pro 1ml Liquid. (Erwägungsgrund "38")
- Nachfüllfläschchen bis max. 10ml Liquid Fassungsvermögen. (Erwägungsgrund "38")
- Aromen werden nicht verboten - können jedoch von den Mitgliedsstaaten verboten werden. (Erwägungsgrund "47")
- E-Zigaretten sollen Nikotin auf gleichmäßigem Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abgeben. (Erwägungsgrund "39")
- Einweg-E-Zigaretten und Nachfüllbare Tanks sowie Einwegkartuschen bis max. 2ml Liquid Fassungsvermögen. (Erwägungsgrund "38")
- E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen müssen einen Mechanismus haben, der ein Auslaufen verhindert – Technische Spezifikationen werden von der Kommission definiert. (Erwägungsgrund "40, 41")
- E-Zigaretten müssen kindergesichert sein. (Erwägungsgrund "40")
- Werbeverbot für E-Zigaretten. (Erwägungsgrund "43")
- Wenn bestimmte Produkte/Marken ernsthafte Risiken für die menschliche Gesundheit beinhalten, werden diese vom Markt verbannt. (Erwägungsgrund "46")
- Wenn drei EU-Mitgliedsstaaten ein Verbot (eines Produktes) erlassen, ist die Kommission berechtigt, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, ein EUweites Verbot zu erlassen. Hinweis: Keine Vorraussetzung, um zu verbieten. (Erwägungsgrund "46")
Den kompletten Text des Artikel 20 und die betreffenden Erwägungsgründe (also die Begründung, warum überhaupt so geregelt wurde) findet ihr unter anderem im Blog:
09.05.2014-Rursus'Blog: Die neue EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU)